Deutsche Textilrecycling-Werke

Bundesverwaltungsgericht stärkt gewerbliche Altkleidersammlungen

Mit  einem Urteil vom 30.06.2016 stärkt das Bundesverwaltungsgericht gewerbliche Altkleidersammlungen und damit auch die Position der DTRW GmbH und deren Geschäftsführer Viktor Nowakowski. Laut in Leipzig gefälltem Urteil, können nämlich gewerbliche Alttextil- Sammlungen nicht schon dann untersagt werden, wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Altkleider ein geeignetes Erfassungssystem zur Verfügung stellen. Es bedarf laut Urteil vielmehr der Prüfung, ob trotz der Sammlung eines gewerblichen Betreibers, die gesetzliche Vermutung, dass bei einer solchen Sachlage die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift. Zurück geht das Urteil auf die Klage der DTRW GmbH, die bundesweit gewerbliche Altkleidersammlungen durchführt.  Die Stadt Aschaffenburg hatte der Firma die Sammlung untersagt, weil sie angeblich dem öffentlichen Interesse entgegen stünde. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht  jede geringfügige Auswirkung einer gewerblichen Sammlung auf das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem genüge um ein solches Verbot zu erteilen.